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Gerd von Harten

ist TBS-Berater und leitet die Dortmunder Regionalstelle.
Arbeitsschwerpunkte des
Diplom-Mathematikers sind die Einführung,
Anwendung und Gestaltung von EDV-Systemen.

Alles im Bild

Videoüberwachung im Betrieb

Immer wieder müssen sich betriebliche Interessenvertretungen mit dem Thema Videoüberwachung beschäftigen, u. a. da die Geräte immer kleiner, leistungsfähiger und preiswerter werden. Sie werden damit konfrontiert, weil der Arbeitgeber eine Video­überwachung einführen möchte oder sie stellen – häufig nur durch Zufall - fest, dass eine Überwachung bereits ohne Zu­stimmung des Betriebsrates und ohne konkrete Regelungen praktiziert wird. Der Wunsch nach einer Videoüberwachung kann auch von der Interessenvertretung selbst kommen, zum Beispiel zum Schutz der Beschäftigten in Bussen und Bahnen.

Videoüberwachung ist ein mögliches Element eines Sicher­heits­konzepts, das in der Regel umfassender ist. Für ein solches Kon­zept sind Risiken mit ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und den Kosten bei einem Vorfall zu ermitteln. Auf dieser Grundlage wird dann über Maßnahmen entschieden. Die ISO/PAS 28000 (eine Norm für den Bereich der Logistik) schreibt z.B. einen solchen Prozess vor.

Videoüberwachung ist ein starker Eingriff in die Persön­lich­keits­rechte. Eine solche Maßnahme kann deshalb nur getroffen werden, wenn andere Grundrechte – in den meisten Fällen das Recht auf Eigentum – berührt sind. Deshalb ist bei Video­über­wachung immer zu prüfen, ob sie erforderlich und geeignet ist. Aber selbst wenn dies bejaht wird, ist darüber hinaus die Ver­hältnis­mäßigkeit abzuwägen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, inwieweit und wie lange Beschäftigte erkennbar auf Videobildern zu sehen sind und ob die Überwachung verdeckt oder offen erfolgt. Eine verdachtsunabhängige ständige Videoüberwachung von Beschäftigten hat das BAG ausgeschlossen. Auch das neue Bundesdaten­schutzgesetz enthält in § 32 eine Regelung, die die Spei­che­rung von Videobildern deutlich einschränkt.

Zweifelsfrei ist aber Videoüberwachung mitbestimmungspflichtig und muss geregelt werden. Bei dieser Regelung und bei de­ren Überprüfung, die viele technische Aspekte beinhaltet, bieten wir unsere Unterstützung an.

 

Kontakt: 0231 / 249698-35                    gerd.vonHarten@tbs-nrw.de